AGB

§ 1 Allgemeines

(1)  Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24 AGB-Gesetz.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingung regelt sich ebenso wie Abschluß und Auslegen der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von Internationalen Kaufverträgen und beweglichen Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird, das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Soweit nicht anders angegeben, sind alle Preise Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich exklusive Versand und Servicekosten.

(6) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

(7) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.


§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglichen geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, Sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(6) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterläßt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc.. Auch vom Käufer veranlaßte Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.


§ 3 Entwicklung von Software

(1) Zu unserem Leistungsumfang gehören auch individuelle Softwarelösungen. Vereinbart werden können u.a. das Erstellen problemorientierter Anwendungssoftware, die vollständige Systemplanung, das Umstellen eines Betriebssystem, Entwicklung einer Datenbank, u.v.m.. Einzelheiten der Entwicklung sind schriftlich in Form eines Pflichtenheft oder ein gleichwertiges Dokument sowie etwaige schriftliche Ergänzungen hierzu werden automatisch Vertragsbestandteil.

(2)  Der Kunde erhält an der von uns entwickelten Software ein einfaches unbeschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dies bedeutet, dass die von uns entwickelte Software nicht gleichzeitig an verschiedenen Orten und auf verschiedenen Geräten eingesetzt werden darf. Kopien dürfen lediglich zu Sicherungszwecken angefertigt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein mehrfaches Nutzungsrecht ist schriftlich gesondert zu vereinbaren.

(3) Der Kunde darf seine Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der FENTEC Software GmbH auf einen Dritten übertragen, wobei dieser auf diese Bedingungen ausdrücklich hinzuweisen ist. Mit Übertragung der Nutzungsbefugnis erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Veräusserers. Evtl. angefertigte Kopien sind unverzüglich zu vernichten.

(4) Die Rückübersetzung unserer Programme (Rekompilierung) sowie jegliche andere Form der Programmänderung oder -bearbeitung durch den Kunden oder einen Dritten sind untersagt. Das Urheberrecht an Quellcodes, Entwicklungsdokumentationen u.ä. verbleibt stets in vollem Umfang bei uns.

(5) Hinweise auf unsere Urheberrechte, z.B. auf Datenträgern oder Dokumentationen, dürfen weder entfernt noch verändert oder unkenntlich gemacht werden.


§ 4 Seminare

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch FENTEC zustande. FENTEC steht es frei, die Seminarbuchung schriftlich zu bestätigen. Auch telefonische Seminarbuchungen gelten als vertraglich bindend.

(2) Mit der Seminarbestätigung in schriftlicher oder mündlicher Form gilt ein Seminar als gebucht und der Kaufvertrag ist rechtsgültig. Ein Rücktritt des Kunden von einem mit FENTEC geschlossenen Vertrag bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertragliche Leistung nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges durch FENTEC oder einer von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistungserbringung.


§ 5 Datenschutz

(1) Alle Daten werden von uns gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch und/oder manuell gespeichert und im Rahmen des Datenschutzgesetzes weiterverarbeitet. (2) Für den Fall, daß wir mit der Entwicklung von Software beauftragt sind, verpflichten wir uns, sämtliche Daten, welche uns zu Testzwecken von unseren Kunden überlassen wurden, lediglich für diese Entwicklung zu nutzen und nach Abschluß der Entwicklung unwiderruflich zu löschen.


§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer Kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Liegen zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne daß eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer ab dem Tag der Fälligkeit ohne weitere Mahnung berechtigt, bankübliche Zinsen für den fälligen Zahlungsbetrag zu berechnen. Die Anrechnung von Gegenforderungen sowie die Zurückhaltung fälliger Zahlungsbeträge sowie Abzüge jeglicher Art sind nicht zulässig und werden nicht anerkannt. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.


§ 7 Aufrechnung und Zurückzahlung

Aufrechnung und Zurückzahlung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvor-behalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen ohne vom Vertrag zurückzutreten.


§ 10 Gewährleistung

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolge-     schäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultiert, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Käufers.

(4) Auf alle Hardwareprodukte gewähren wir eine Garantie von mind. 6 Monaten. Sie gilt jeweils ab Datum der Lieferung. Die Garantieleistung erlischt bei unsachgemäßer Handhabung der Produkte oder Reparaturleistungen durch Dritte oder den Käufer selbst.

(5) Retouren wegen Falschlieferung oder im Gewährleistungsfall werden nur dann angenommen, wenn die Rücksendung dem Verkäufer unter Angabe der Rechnungsnummer sowie ggf. der Fehlerbeschreibung vorab mitgeteilt worden ist. Der Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung und ggf. die Fehlerbeschreibung beizufügen. Falschlieferungen werden nur in unbeschädigter, ungeöffneter, unbeschrifteter und unbeklebter Originalverpackung zurückgenommen. Wird während der Garantiezeit Ware unberechtigt als fehler- oder mangelhaft an den Verkäufer zurückgesandt, berechnet der Verkäufer für die Prüfung 50,00 bis 100,00 €, je nach Aufwand der Prüfung.


§ 11 Haftung

Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

Stand Januar 2012